An der a.o. Generalversammlung der Klägerin vom 15. September 2005, an welcher die Kapitalerhöhung beschlossen worden war, wurde der Verwaltungsrat der Klägerin ermächtigt, weitere Kapitalerhöhungen durch Sacheinlage von Aktien der Beklagten zu beschliessen, um damit weitere Kapitalerhöhungen ohne Durchführung einer a.o. Generalversammlung zu ermöglichen (kläg.act. 21 S. 2). Diese Ermächtigung wurde bis zur ordentlichen Generalversammlung im Jahre 2006 zeitlich beschränkt.