Insbesondere aus der Liste der Bank Julius Bär über die getätigten Transaktionen betreffend Aktien der Klägerin und der Beklagten (kläg.act. 12) ergibt sich, dass die Abwicklung des kombinierten Bar- und Tauschangebots gemäss Ziff. 11.2 der Änderung vom 18. August 2005 des öffentlichen Kaufangebots vollzogen worden war (kläg.act. 6). Die Drittbanken lieferten am 00152881.doc -3-