Für jede ihr angebotene Aktie der Beklagten bot die Klägerin Fr. 440.-- zuzüglich fünf neu auszugebende B-Aktien der Hexagon („B-Aktien“). Auf Grund einer von der Übernahmekommission am 24. August 2005 verlangte Änderung (kläg.act. 7) erfolgte am 29. August 2005 eine letzte Änderung des öffentlichen Kauf- und Tauschangebots vom 27. Juni 2005; der Angebotspreis blieb unverändert (kläg.act. 8).