Am 27. Juni 2005 publizierte die Klägerin in der NZZ ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindlichen Aktien der Beklagten mit einem Nennwert von je Fr. 50.-- zu einem Angebotspreis von Fr. 440.--; als durchführende Bank wurde die Bank Julius Bär & Co. AG genannt (kläg.act. 5). Sie erhöhte dieses Angebot am 18. August 2005, wobei sie in der NZZ eine „Änderung vom 18. August 2005 des Öffentlichen Kaufangebotes vom 27. Juni 2005“ publizierte (kläg.act. 6): Für jede ihr angebotene Aktie der Beklagten bot die Klägerin Fr. 440.-- zuzüglich fünf neu auszugebende B-Aktien der Hexagon („B-Aktien“).