Aus technischen Gründen (Darstellung komplexer Formeln) wird der Inhalt des Entscheides als pdf-Datei angeboten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Entscheid Handelsgericht, 03.07.2006 Art. 24 Abs. 2, Art. 33 BEHG (SR 954.1). Eine nach Ablauf der (öffentlichen) Angebotsfrist beschlossene Kapitalerhöhung, die beim Anbieter zu einer Kapitalverwässerung führt, muss ausgeglichen werden. Die Aktionäre der Zielgesellschaft sind so zu stellen, wie wenn sie an der Kapitalerhöhung hätten teilnehmen können (Handelsgericht, 3. Juli 2006, HG.2006.1). Erwägungen I.