{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-07-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2006-1_2006-07-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4247&type=1563347022&cHash=61aea414cc3f71d315332704ad1cc9c4", "Checksum": "8c60560e201ea055180e95e3c988939a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 03.07.2006 HG.2006.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 03.07.2006 HG.2006.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 03.07.2006 HG.2006.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 2, Art. 33 BEHG (SR 954.1). Eine nach Ablauf der (öffentlichen) Angebotsfrist beschlossene Kapitalerhöhung, die beim Anbieter zu einer Kapitalverwässerung führt, muss ausgeglichen werden. Die Aktionäre der Zielgesellschaft sind so zu stellen, wie wenn sie an der Kapitalerhöhung hätten teilnehmen können (Handelsgericht, 3. Juli 2006, HG.2006.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:31", "Checksum": "b0abca6c449f8e02156e83ee2ab767e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 03.07.2006 HG.2006.1\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 2, Art. 33 BEHG (SR 954.1). Eine nach Ablauf der (öffentlichen) Angebotsfrist beschlossene Kapitalerhöhung, die beim Anbieter zu einer Kapitalverwässerung führt, muss ausgeglichen werden. Die Aktionäre der Zielgesellschaft sind so zu stellen, wie wenn sie an der Kapitalerhöhung hätten teilnehmen können (Handelsgericht, 3. Juli 2006, HG.2006.1).\n\n4. Für die Berechnung der 98 Prozent sind die bei Klageeinleitung von der Anbieterin gehaltenen Aktien massgeblich (GVP 1998 Nr. 51 E.4b). Neben den direkt gehaltenen Aktien\nwerden gemäss Art. 54 lit. a BEHV auch die Aktien berücksichtigt, deren Stimmrechte ruhen.\nBezugsgrösse für die Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent überschritten ist, ist das\nim Handelsregister eingetragene Aktienkapital (GVP 1998 Nr. 51 E.4b).\n\nWie bereits ausgeführt, ist die Klägerin heute Inhaberin von 2'414'553 Aktien der Beklagten.\nDie Aktien, deren Stimmrechte ruhen, belaufen sich, nachdem durch die Veräusserung von\n300 Aktien die Zahl der im Publikum gehaltenen Aktien entsprechend erhöht wurde, auf 14'163\neigene Aktien. Dies ergibt ein Gesamttotal von 2'428'716 Aktien. Diese Anzahl ist höher als die\nAnzahl der 2'346'582 im Handelsregister eingetragenen Aktien und liegt damit offensichtlich\nüber der Grenze von 98 Prozent gemäss Art. 33 BEHG. Aber auch wenn in Übereinstimmung\n\n00152881.doc\n-8-\n\nmit der Klägerin von den 2'468'443 ausgegebenen Aktien ausgegangen wird, verfügt sie, nachdem ihr 2'428'716 Aktien zuzurechnen sind, über 98.39 % der Stimmrechte, womit auch in\ndiesem Fall die gesetzliche Grenze von 98 Prozent überschritten wird.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 33 BEHG erfüllt sind,\nwomit die 39'727 im Publikum befindlichen Namenaktien der Beklagten kraftlos zu erklären\nsind.\n\n5. Gemäss Art. 33 Abs. 2 BEHG hat die Zielgesellschaft die Beteiligungspapiere nach deren\nKraftloserklärung erneut auszugeben und sie gegen Entrichtung des Angebotspreises oder\nErfüllung des Austauschangebotes zu Gunsten der Eigentümer der für kraftlos erklärten\nBeteiligungspapiere zu übergeben.\n\na) Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass die neu auszugebenden Beteiligungspapiere dem Anbieter in der gleichen Weise, wie das Angebot erfüllt wurde, zu übergeben sind.\nIn gleicher Weise ist somit der Ablauf im Anschluss an das Kraftloserklärungsverfahren durchzuführen. Zuerst sind der ausführenden Bank, Bank Julius Bär & Co. AG, zu Handen der\nKlägerin die Aktien der Beklagten gegen Bezahlung eines festzulegenden Betrages für jede\nAktie der Beklagten zu übergeben. Die Klägerin ist berechtigt, die Aktien der Beklagten als\nSacheinlage für die Kapitalerhöhung der Klägerin zu verwenden. Sie führt dabei\nunbestrittenermassen aus, dass auf Grund der ihrem Verwaltungsrat erteilten Ermächtigung\nbzw. der Erneuerung dieser Ermächtigung an der nächsten ordentlichen Generalversammlung\nder Klägerin der Verwaltungsrat der Klägerin unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils des\nHandelsgerichts in der Lage sei, eine Kapitalerhöhung zu beschliessen. Die Klägerin hat\ndanach die zusätzlich geschaffenen „B-Aktien“ auszugeben und sie über die ausführende Bank\nan die Aktionäre der Beklagten, deren Aktien vorliegend kraftlos erklärt worden sind, zu\nverteilen.\n\nb) Während die Klägerin in der Klage den Antrag gestellt hatte, den Eigentümern der kraftlos\nerklärten Aktien sei unter anderem ein Betrag von Fr. 440.-- für jede neu ausgegebene Aktie\nder Beklagten zu bezahlen, stellte sie in der Klageänderung den zusätzlichen Antrag, dieser\nBetrag sei aufgrund einer Berechnung, die genau umschrieben wird, zu erhöhen (Rechtsbegehren Ziff. 1a.i). In Übereinstimmung mit den Parteien ist davon auszugehen, dass die mit der\nam 17. März 2006 beschlossenen Kapitalerhöhung resultierende Kapitalverwässerung der\nB-Aktien der Klägerin nach dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 24 Abs. 2 BEHG ausgeglichen werden muss. Zwar wird demjenigen, der auch nach einem Zustandekommen eines\n\n00152881.doc\n-9-\n\nöffentlichen Übernahmeangebots seine Aktien dem Anbieter nicht übereignet, der Verlust des\nZeitwertes nicht entschädigt, mithin wird der Angebotspreis nicht verzinst (vgl. Art. 33 Abs. 2\nBEHG). Es geht vorliegend jedoch nicht um den Verlust des Zeitwertes, sondern um eine durch\ndie Kapitalerhöhung verursachte Veränderung des im Umtauschangebot hingegebenen\nWertes, welche entsprechend auszugleichen ist. Ansonsten wäre das Gleichbehandlungsgebot\nverletzt, da die bestehenden Aktionäre für diese Änderung der Kapitalstruktur kompensiert\nwerden, indem sie sich an der Kapitalerhöhung beteiligen können, was den Aktionären der\nBeklagten, welche noch nicht Aktionäre der Klägerin sind, nicht möglich ist. Aufgrund dieser\nÜberlegungen ergibt sich, dass die Aktionäre durch einen Ausgleich so zu stellen sind, wie\nwenn sie an der Kapitalerhöhung hätten teilnehmen können. Mit anderen Worten ist den\nAktionären der Nachteil zu ersetzen, der sich aus der Kapitalverwässerung ergibt. Der Nachteil\npro Aktie entspricht dabei der Differenz zwischen dem Wert einer B-Aktie der Klägerin, den\ndiese hätte, wenn keine Kapitalerhöhung durchgeführt worden wäre (W OKE), und dem Wert\neiner solchen Aktie, wenn die Aktionäre trotz Kapitalerhöhung keine Ausgleichszahlung\nerhalten würden (W OAZ).\n\n"}