© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleichwertiger Form geleistet werden (Art. 278 ZPO analog). Zulässig ist daher auch die unwiderrufliche und unbefristete Garantie einer Bank, die ihren Sitz in der Schweiz hat (Art. 75 Gerichtsordnung [GO]; sGS 941.21). Wird die Sicherheit innert der angesetzten Frist nicht geleistet, ist die bereits erlassene Androhung wieder aufzuheben (David, in SIWR, Bd. I/2, S. 186), weshalb die Verfügung der Sicherheitsleistung mit der entsprechenden Androhung zu verbinden ist. (...) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/29