Kann die angeordnete Massnahme dem Gesuchsgegner Schaden verursachen, so ist eine Kaution, die den möglichen Schaden sicherstellen soll, selbst ohne Antrag des Gesuchsgegners anzuordnen. Die Höhe dieser Kaution bzw. Sicherheitsleistung ist nicht nur abhängig von den behaupteten Umsätzen und der zu erwartenden Dauer des Hauptprozesses, sondern vorliegend auch von den Kosten für den Druck neuer Prospekte. Allerdings ist die Gesuchsgegnerin bei der Wahl der geeigneten Massnahmen zur Entfernung der lauterkeitsrechtlich beanstandeten Aussagen auch an die Schadenminderungspflicht gebunden.