11. Die Gesuchsgegnerin begehrt in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens, die Gesuchstellerin sei zur Zahlung einer Sicherheitsleistung von einstweilen Fr. 100'000.-- zu verpflichten unter der Androhung, dass die Massnahme bei Säumnis dahinfalle. Die Gesuchstellerin sperrt sich grundsätzlich nicht gegen die Verfügung einer Sicherheitsleistung (vgl. Massnahmegesuch vom 6. Juli 2'005, N 67). Sie bemängelt jedoch, dass die Gesuchstellerin es unterlassen habe, darzutun, worin der ihr aus der Anordnung der vorsorglichen Massnahme drohende Schaden bestehe (Replik vom 24. August 2005, N 67).