10. Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme kann mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden (Lucas David, SWIR Bd. I/2, S. 185). Eine solche Androhung erscheint vorliegend angemessen, zumal die Gesuchsgegnerin die Unlauterkeit ihrer Werbeaussagen im vorliegenden Massnahmeverfahren stets bestritten hat. Damit wird den Organen der Gesuchsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung die Bestrafung mit Busse oder Haft wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB angedroht.