Diese Massnahme ist grundsätzlich sicher geeignet, die als unlauter beurteilten Werbeaussagen aus dem Verkehr zu ziehen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass insbesondere in den Katalogen, aber auch in den Prospekten nicht nur die "M." Staubsauger der Gesuchsgegnerin, sondern auch noch andere Produkte - welche hier nicht zur Diskussion stehen - beworben werden. Mit der Verfügung des Rückzugs der betroffenen Dokumente, müsste auch die Werbung für die Produkte, welche nicht Diskussion dieses Massnahmeentscheides sind, zurückgezogen werden, was erheblich und grundsätzlich im Übermass in die Rechte der Gesuchsgegnerin eingreift.