Ausserdem ist bei der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme immer auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen und es ist im Hinblick auf den angestrebten Zweck unter mehreren möglichen Anordnungen immer diejenige zu wählen, welche am wenigsten in die Rechte des Verletzers eingreift (vgl. auch Lucas David, in SIWR Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, 2. überarb. Aufl., Basel 1998, S. 183). Die Gesuchstellerin beantragt, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, verschiedene Kataloge, bestimmte Prospekte sowie ein Leporello zurückzuziehen. Diese Massnahme ist grundsätzlich sicher geeignet, die als unlauter beurteilten Werbeaussagen aus dem Verkehr zu ziehen.