Besteht die Verletzung in unlauteren Werbeaussagen in Prospekten und anderen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Dokumenten auch elektronischer Art, so kann der Richter dem Verletzer demnach auch vorsorglich gebieten, die genannten Unterlagen und Dokumente aus dem Verkehr zu ziehen (vgl. auch Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, N 695; Mario M. Pedrazzini / Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. überarb. Aufl., Bern 1993, S. 155). Die mögliche Anordnung der Beseitigung der bestehenden Verletzung ist nichts anderes als die logische Konsequenz des Verbots, ansonsten der vorläufige Schutzanspruch des Verletzten illusorisch und ineffektiv bleiben würde.