c) Nicht nur im Hauptklageverfahren (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) sondern auch im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen (Art 28c Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) kann das Gericht bzw. der Richter dem Verletzer nicht nur befehlen, inskünftig eine weitere Verletzung zu unterlassen, sondern auch eine bestehende Verletzung zu beseitigen. Besteht die Verletzung in unlauteren Werbeaussagen in Prospekten und anderen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Dokumenten auch elektronischer Art, so kann der Richter dem Verletzer demnach auch vorsorglich gebieten, die genannten Unterlagen und Dokumente aus dem Verkehr zu ziehen (vgl. auch Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, N 695;