Wäre dies anders, müsse die Gesuchstellerin dulden, dass ein rechtswidriger Zustand bestehen bleibe, bis im ordentlichen Prozess über das Geschehen entschieden worden sei, was ihr nicht zugemutet werden könne. Es könne nicht die Rede von unzulässigen "verkappten Leistungsbegehren" sein. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte