b) Die Gesuchstellerin hält dagegen, mit Ziff. 2 des Rechtsbegehens bezwecke die Gesuchstellerin die Beseitigung der Störung. Von der Gesuchsgegnerin werde verlangt, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Dieser Beseitigungsanspruch sei im Gesetz explizit vorgesehen (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Beseitigung einer eingetretenen Verletzung könne selbstverständlich auch mit vorsorglicher Massnahme beantragt werden. Wäre dies anders, müsse die Gesuchstellerin dulden, dass ein rechtswidriger Zustand bestehen bleibe, bis im ordentlichen Prozess über das Geschehen entschieden worden sei, was ihr nicht zugemutet werden könne.