d) In teilweiser Gutheissung von Ziff. 1.b) des gesuchstellerischen Rechtsbegehren wird der Gesuchsgegnerin ferner vorsorglich verboten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, in Rundschreiben, auf Informationsblättern und im Internet ihre Staubsauger "M." (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01) mittels der Aussagen "Gerät mit konstant hoher Saugleistung"; "saugt dauerhaft mit voller Kraft"; "beugt dem sonst unvermeidlichen Saugkraftverlust vor" und "branchenführende Saugleistung" anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben.