1.a) des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin ohnehin nur teilweise geschützt werden. Gleichzeitig ist aufgrund der Parteivorbringen und vorstehender Erwägungen jedoch klar, dass sämtliche Werbeaussagen für den M.-Staubsauger, welche eine während der Gebrauchsdauer gleichbleibend hohe Saugleistung suggerieren, vorliegend - wie glaubhaft gemacht worden ist - unlauter und vorsorglich zu verbieten sind. Der Gesuchsgegnerin wird deshalb in teilweiser Gutheissung von Ziff. 1.a) des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte