c) Wie in Erw. II.4 dargelegt, sind die Werbeaussagen der Gesuchsgegnerin, insofern sie nur eine unspezifiziert (d.h. nicht mit einer zahlenmässig bestimmten Airwatt- Leistung oder mit dem Wort "konstant" kombinierte) hohe und/oder dauerhafte Saugleistung anpreisen, nicht unlauter. Demgemäss kann Ziff. 1.a) des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin ohnehin nur teilweise geschützt werden.