b) Die Gesuchstellerin hält dagegen: Bei der Beurteilung der Formulierung eines Rechtsbegehrens müsse auch der Umstand berücksichtigt werden, dass eine enge Formulierung zwar dem Bestimmtheitsgebot genüge, aber dem Verletzer Tür und Tor für eine Umgehung öffne. Es sei zulässig, in zwei Rechtsbegehen den Unterlassungsbefehl sowohl abstrakt als auch konkret zu definieren. Ziff. 1.a) ihres Rechtsbegehrens sei die leicht abstrahierte und zusammengefasste Form der Formulierungen gemäss Ziff. 1.b) des Rechtsbegehrens. Entgegen den Behauptungen der Gesuchsgegnerin sei das Begehren genügend bestimmt formuliert und auch auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet. Es verbiete der