im Falle der Gutheissung in das Entscheiddispositiv übernommen werden könnten. Beides sei hier nicht der Fall. Unklar sei namentlich, ob die Aussage "hohe Saugleistung", "konstante Saugleistung", "dauerhafte Saugleistung", "hohe und konstante Saugleistung", "hohe und dauerhafte Saugleistung" oder "konstante und dauerhafte Saugleistung" verboten werden solle. Ein gerichtliches Verbot der Verwendung von Aussagen über "eine hohe und konstante bzw. dauerhafte Saugleistung" sei deshalb weder vollstreckbar noch zulässig als Strafandrohung und könne demzufolge auch nicht Eingang in das Entscheiddispositiv finden.