c) Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin wären nur im Rahmen einer dringlichen Verfügung entscheidrelevant. Es ist vorliegend aber kein solcher Antrag gestellt worden, weshalb im vorliegenden Verfahren um vorsorgliche Massnahme allein massgebend sein kann, dass der Anspruch der Gesuchstellerin wegen der Dauer eines ordentlichen Prozesses - die im Wettbewerbsrecht mit durchschnittlich 2 bis 3 Jahren zu veranschlagen ist - nicht mehr rechtzeitig oder vollständig durchgesetzt werden könnte (Lucas David, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 3. überarb. Aufl., Bern 1997, N 637; Ralph Schlosser, a.a.O., S. 18).