unterlasse es die Gesuchsgegnerin, sich zur mutmasslichen Dauer eines ordentlichen Verfahrens zu äussern. In der Regel werde für einen UWG-Prozess von einer Prozessdauer von zwei bis drei Jahren ausgegangen (Zürcher, a.a.O., S.89; HGer SG, in sic! 2003, S. 627). Ein ordentliches Verfahren würde demnach deutlich länger dauern als das Massnahmeverfahren. Das von der Gesuchstellerin gestellte Massnahmebegehren erfülle die Voraussetzung der Dringlichkeit. Im Übrigen daure die Vorbereitung eines Massnahmebegehrens selbst bei unverzüglicher Anhandnahme eine gewisse Zeit, insbesondere wenn wie vorliegend umfangreiche Abklärungen getroffen werden müssten.