Noch am 31. Mai 2005 habe die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin fristgerecht orientiert, dass die verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden könne. Seit diesem Datum wisse die Gesuchstellerin also, dass die Gesuchsgegnerin die erhobenen Forderungen nicht erfüllen werde, dennoch habe die Gesuchstellerin nochmals mehr als einen Monat verstreichen lassen, bis sie am 6. Juli 2005 das vorliegende Massnahmebegehren gestellt habe.