Der "Test" der zur Begründung der Unlauterkeit der Webeaussagen der Gesuchsgegnerin herangezogen werde (Gesuchsbeilage 22), stamme vom 7. April 2005. Die Gesuchstellerin habe sich also zunächst rund einen Monat Zeit gelassen, bis sie am 17. Mai 2005 ein erstes Abmahnschreiben versandt habe (Gesuchsbeilage 24). Noch am 31. Mai 2005 habe die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin fristgerecht orientiert, dass die verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden könne.