6. a) Die Gesuchsgegnerin behauptet, eine hohe Dringlichkeit, welche ein schnelles Eingreifen des Richters und die Verkürzung der Fristen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebieten sollte, sei unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin hätte eine allfällige Massnahme grundsätzlich innert 30 Tagen prosequieren müssen und trage dabei die volle Behauptungs- und Substantiierungslast. Das Werbematerial der Gesuchsgegnerin sei seit April 2005 im Umlauf. Der "Test" der zur Begründung der Unlauterkeit der Webeaussagen der Gesuchsgegnerin herangezogen werde (Gesuchsbeilage 22), stamme vom 7. April 2005.