O., N 219 zu Art. 9 UWG). Die Gesuchstellerin macht denn einerseits auch einen ihr zum Nachteil gereichenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Marktverwirrungsschaden i.S. eines Ruf- und Imageschadens geltend, weil die getäuschte, von falschen Vorstellungen bezüglich der Saugkraftleistung der Konkurrenzprodukte ausgehende Kundschaft ihre Waren einerseits für überteuert halte, andererseits weil ihre Werbebotschaft durch die unlautere Werbung der Gesuchsgegnerin verwässert werde, zumal sie (die Gesuchstellerin) sich als einzige Wettbewerbsteilnehmerin zu Recht und seit langem mit gerade der besonderen Eigenschaft der konstant hohen Saugleistung ihrer Staubsauger von der Konkurrenz abhebe.