d) Die Parteien stehen im direkten Wettbewerb um Marktanteile bezüglich beutelloser Staubsauger. Zwar ist der Gesuchsgegnerin insofern zuzustimmen, als das Duldenmüssen eines Konkurrenten und der Verlust von Marktanteilen an sich noch keinen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil darstellt, allerdings stimmt dies nur insofern, als beide Konkurrenten mit lauteren Mitteln um die Marktanteile kämpfen. Kein Wettbewerbsteilnehmer hat dagegen Anspruch auf Teilnahme am Wettbewerb ohne dessen lauterkeitsrechtlichen Regeln zu berücksichtigen.