c) Die Gesuchsgegnerin hält dagegen, die Geltendmachung eines Realerfüllungsanspruchs setze voraus, dass ein besonderes Interesse am Erfüllungsanspruch glaubhaft gemacht werde; in die Nachteilsprognose sei zudem die Interessenlage beider Parteien, also auch diejenige der Gesuchsgegnerin einzubeziehen. Die Gesuchsgegnerin habe einen Anspruch auf Teilnahme am © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte