Der vorliegend insgesamt entstehende Schaden sei nicht bezifferbar und naturgemäss im Nachhinein nicht wieder gut zu machen, zumal die Beweisschwierigkeiten bei der Führung von Schadenersatzprozessen für entgangenen Gewinn aufgrund unlauterer Konkurrenzierung als gerichtsnotorisch bezeichnet werden dürften. Auch deshalb gelte es den derart durch irreführende Werbung der Gesuchsgegnerin erschlichenen, unrechtmässigen Wettbewerbsvorteil so rasch als möglich und solange die Werbung noch aktuell sei zu unterbinden, dies auch vor dem Hintergrund, dass der durchschnittliche Verbraucher nur alle 10 bis 20 Jahre einen neuen Staubsauger anschaffe (Gesuchsbeilagen 29 und 30).