Selbst wenn die Abnehmer keine negativen Erfahrungen mit den Staubsaugern der Gesuchsgegnerin machen würden - was bestritten werde - führe allein schon die Tatsache, dass die Konsumenten meinten, die Gesuchsgegnerin biete Geräte mit einer konstanten und hohen Saugleistung zu einem merklich tieferen Preis an, zu einem Rufund Imageschaden bei der Gesuchstellerin, da die Konsumenten ihre Produkte im Vergleich zu den angeblich gleichwertigen der Gesuchsgegnerin als überteuert betrachten würden. Ausserdem habe die Irreführung eine Schwächung der Werbebotschaft der Gesuchstellerin zur Folge, welche diese seit Jahrzehnten zu Recht