b) Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich sinngemäss geltend, der Aufschub der Realvollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils im Hauptprozess führe vorliegend zu einer wesentlichen Entleerung des Realerfüllungsanspruchs, da durch die irreführende Werbung der Gesuchsgegnerin ihr Ruf geschädigt werde, eine Verwässerung ihrer Werbebotschaft eintrete und sie mit Beweisschwierigkeiten zu kämpfen habe. So gingen die Verbraucher aufgrund der irreführenden Werbung der Gesuchsgegnerin davon aus, dass dieselbe Leistung, welche die Gesuchstellerin zu einem höheren Preis anbiete, bei der Gesuchsgegnerin für einen merklich tieferen Preis zu erwerben sei.