Dagegen darf eine Wiederholungsgefahr in der Regel dann angenommen werden, wenn die Gesuchsgegnerin eine Verwarnung durch die Gesuchstellerin ignoriert hat und sie die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, denn dann ist wohl zu vermuten, dass sie dieses im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird. Ist eine Verletzung glaubhaft gemacht und der dadurch zugefügte Nachteil schwer ersetzbar, so ist die vorsorgliche Massnahme selbst dann anzuordnen, wenn sie dem Verletzer grossen Schaden zufügt. (Lucas David, in: SIWR, Bd. I/2, Der Rechtsschutz