Sämtliche vorzitierten Werbeslogans geben nicht vor, dass kein Saugkraftverlust eintritt, sondern gestehen einen solchen vielmehr ein. Die Minimierung des Saugkraftverlusts kann hier auch ohne weiteres als Vergleich zwischen der Kategorie von Staubsaugern mit Beutel und der Kategorie der beutellosen Staubsauger verstanden werden und bezieht sich nicht notwendigerweise auf die Produkte der Konkurrenz. Vor diesem Hintergrund sind diese Werbeaussagen der Gesuchsgegnerin nicht zu beanstanden (vgl. auch den niederländischen Entscheid gemäss Gesuchsantwortbeilage 2a/2b: Erwägungen in Ziff. 4.5 zu claim 2 ["guarantees a minimum loss of suction power"