Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung branchenführender Saugleistung, wenn diese mit der Leistungsangabe "350 Watt" kombiniert ist, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Saugleistung nur anfänglich bei leerem Staubbehälter gegeben ist. Zu keinem anderen Ergebnis kam im Übrigen diesbezüglich auch das niederländische Gericht, welches sich mit vergleichbaren Werbeaussagen der Gesuchsgegnerin auseinander zu setzen hatte (Gesuchsantwortbeilage 2a/2b, Erwägung Ziff.