innerhalb einer stets als "hoch" zu bezeichnenden Bandbreite gelegen. Aufgrund dieser Erwägungen sind sämtliche Ausdrücke, welche eine während der Gebrauchsdauer nicht nachlassende Saugleistung suggerieren, nicht korrekt und damit unlauter i.S.v. Art. 3 lit. b UWG. Damit sind aber auch die Verwendung der Ausdrücke "konstante", "konstant hohe" oder "hohe und konstante" Saugleistung ebenfalls unlauter i.S.v. Art. 3 lit. b UWG, weil auch diese Formulierungen eine im Gebrauch unveränderliche Saugleistung suggerieren. (vgl. auch die Ausführungen des niederländischen Richters in Gesuchsantwortbeilage 2a/2b, Erwägung Ziff.