© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Galler Durchschnittskonsument verstehe die beanstandeten Werbeaussagen der Gesuchsgegnerin durchaus richtig und erkenne, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Werbung keinen Anspruch auf konstante Saugkraft der "M." Staubsauger erhebe. Eine Irreführung von Konsumenten durch die beanstandete Werbung sei nicht ersichtlich.