Eine nüchterne Analyse jeder einzelnen beanstandeten Aussage der Gesuchsgegnerin zeige vielmehr, dass - im Gegensatz zur Werbung der Gesuchstellerin - Werbebotschaften der Gesuchsgegnerin keine absoluten Aussagen betreffend Saugleistung enthielten. Die Werbung der Gesuchsgegnerin lasse durchaus Raum für ein Nachlassen der Saugleistung bei zunehmendem Füllstand des Staubaufnahmebehälters. Von unzulässigen Werbeaussagen könne keine Rede sein. Die Gesuchsgegnerin lege denn auch nicht dar, warum eine "konstante" Saugleistung suggeriert werden solle. Selbst nach den Messungen der Gesuchstellerin betrage die schlechteste Saugleistung des "M." Staubsaugers noch immer 222 Airwatt;