4. a) Aufgrund der vorläufigen Beurteilung in diesem Massnahmeverfahren kann damit festgestellt werden, dass sämtliche Werbeaussagen der Gesuchsgegnerin, welche eine gleichbleibend hohe Saugleistung der "M." Staubsauger während dem Gebrauch suggerieren, mit genügender Wahrscheinlichkeit unrichtig bzw. falsch und damit im Sinne von Art. 3 lit. b UWG unlauter sind. Bei der Prüfung der einzelnen Werbeslogans sind die Produktanpreisungen in der Folge so auszulegen, wie sie der unbefangene Leser bzw. die angesprochenen beteiligten Verkehrskreise - vorliegend das breite Publikum der Konsumenten - im guten Treuen verstehen darf. Nicht massgebend ist