Auch wenn man mit dem Urteil über Home Placement Tests nicht so weit gehen will, so muss vorliegend doch festgestellt werden, dass die Ergebnisse des Home Placement Tests der Gesuchsgegnerin gemäss Gesuchsantwortbeilage 3 nicht aussagekräftig genug erscheinen, als dass sie die Glaubwürdigkeit der Testergebnisse der unabhängigen SLG wesentlich in Frage stellen könnten. Aufgrund dieser Erwägungen, besteht kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der Testergebnisse der SLG gemäss Gesuchsbeilagen 9 und 22 bzw. Replikbeilage 31 in Frage zu stellen. Zu keinem anderen Ergebnis ist im Übrigen auch die Rechtbank Utrecht in ihrem Entscheid vom 12. Juli 2005 gekommen (vgl. Gesuchsantwortbeilage 2a/b, Ziff.