(vgl. Gesuchsbeilage 22, S. 5 und Replikbeilage 31, S. 5). Auch wenn man den Einwand der Gesuchsgegnerin berücksichtigt, dass bei einzelnen dieser Messungen an den "M." Staubsaugern durch die SLG das Überdruckventil ("ventilation valve") geöffnet war, und man ferner davon ausgeht, dass dieser Umstand erheblichen Einfluss auf die Saugkraftleistung des geprüften Geräts hat, so haben die entsprechenden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte