Die Einwände der Gesuchsgegnerin gegen die von der SLG durchgeführten Labortests halten einer näheren Prüfung nicht stand. Sie SLG prüfte sowohl die X. "DC08 Allergy Base" Modelle der Gesuchstellerin wie auch die "M." Modelle der Gesuchsgegnerin unter vergleichbaren Bedingungen und unter Anwendung derselben internationalen Standards, welche - was unbestritten blieb - unter Mitwirkung beider Parteien entwickelt worden sind. Entgegen den Behauptungen der Gesuchsgegnerin schreibt die Testnorm DIN EN 60312/04/2001 nicht explizit vor, dass dasselbe Gerät drei mal getestet werden muss, um zu einem Mittelwert zu gelangen.