e) Entscheidende Bedeutung kommt vorliegend der Frage zu, ob es der Gesuchstellerin mit der Vorlage der SLG-Testergebnisse (Gesuchsbeilagen 9 und 22, Replikbeilage 31) gelingt, die Behauptung, ihre Staubsauger erbrächten konstante Saugleistung, was für die geprüften "M."-Modelle der Gesuchsgegnerin nicht zutreffe, hinreichend glaubhaft zu machen oder ob mit der Gesuchsgegnerin davon ausgegangen werden muss, dass vorliegend die genannten Testergebnisse nicht verwertbar sind, womit die Behauptungen der Gesuchstellerin als nicht hinreichend glaubhaft gemacht zu gelten hätten.