Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor, zumal dem Gericht mit dem Beschluss des LG Düsseldorf vom 25. April 2005 noch ein weiterer Entscheid einer anderen unabhängigen Instanz vorliege, in welchem zu einem grossen Teil über die gleiche Sache entschieden worden sei (vgl. auch sic! 1997, S. 309 - Pulverbeschichtungsanlage II). Unter diesen Umständen sei die Einholung eines Kurzgutachtens nicht gerechtfertigt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte