Da die Gesuchsgegnerin nicht habe darlegen können, weshalb die von der SLG durchgeführten Tests keine objektive Grundlage bilden sollten, bestehe auch kein Bedarf nach einem gerichtlichen Kurzgutachten. Die Einholung einer gerichtlichen Kurzexpertise im Massnahmeverfahren widerspreche der Natur des summarischen Verfahrens und sei daher nur in Ausnahmefällen zulässig (sic! 1997, S. 405 - Erythropoietin II). Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor, zumal dem Gericht mit dem Beschluss des LG Düsseldorf vom 25. April 2005 noch ein weiterer Entscheid einer anderen unabhängigen Instanz vorliege, in welchem zu einem grossen Teil über die gleiche Sache entschieden worden sei (vgl. auch sic!