c) Die Gesuchstellerin wendet gegen die Vorbringen der Gesuchsgegnerin ein, die Behauptung, es gebe die erwähnte Faustregel mit der Saugleistungsgrenze von 200 Airwatt, sei eine freie Erfindung der Gesuchsgegnerin. Der Versuch der Gesuchsgegnerin, die Beweistauglichkeit der Testergebnisse der SLG (Gesuchsbeilagen 9, 22 und Replikbeilage 31) in Frage zu stellen, sei unbegründet. Wie auch im niederländischen Massnahmeentscheid bestätigt werde, handle es sich bei dem beauftragten Testlabor SLG um ein unabhängiges Institut (Gesuchsantwortbeilage 2a/2b, Ziff.