Da im St. Galler Zivilprozess - anders als im Kanton Zürich - keine Beweismittelbeschränkung im summarischen Verfahren bestehe, und insbesondere auch die gerichtliche Expertise zulässig sei, dürfe in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem - unter Strafandrohung - einschneidende Massnahmen bei einem Konkurrenten verlangt würden, unter keinen Umständen lediglich auf die von der Gesuchstellerin vorgelegten "Tests" abgestellt werden, die aus den aufgezeigten Gründen gar nicht verwertbar seien. Vielmehr müssten die Behauptungen der Gesuchstellerin zum Saugverhalten des "M." durch ein gerichtliches (Kurz-)Gutachten zumindest ansatzweise bestätigt werden. Die Gesuchsgegnerin habe allerdings