Soweit in der ausländischen Werbung etwas anderes ausgesagt worden sei, sei dies auf Missverständnisse in der Marketingabteilung und den externen Werbeagenturen zurückzuführen. Sogar gemäss dem bestrittenen, von der Gesuchstellerin veranlassten SLG Prüfbericht (Gesuchsbeilage 22 und Replikbeilage 31) gehe hervor, dass die Saugleistung der "M." Staubsauger stets über der erwähnten Leistungsgrenze von 200 Airwatt liege (mit Ausnahme des von vornherein untauglichen Tests mit offenem Überdruckventil). Überdies sei die Saugleistung der "M."-Staubsauger mit über 200 Airwatt absolut vergleichbar mit der Saugleistung des "DC08" (210 Airwatt), welche in