flow" (Replikbeilage 33, Punkt 2.0.2, S. 43). Dass hierfür bei jedem Testdurchgang ein anderer Staubsauger verwendet werden müsse, stehe nicht in der Norm und mache auch keinen Sinn, weshalb die Gesuchsgegnerin bestreite, dass der vorgelegte "Test" nach den in der Norm DIN EN 60312/04/2001 festgelegten und damit nach objektiven Kriterien abgewickelt worden sei, weshalb folgerichtig der Gesuchsgegnerin gestützt auf diesen Testbericht auch kein Rechtsschutz erteilt werden könne bzw. schon aus diesem Grund der Versuch der Gesuchstellerin fehlschlagen müsse, ihre "Testergebnisse" vorliegend als Beweismittel für die behauptete Unlauterkeit der Werbeaussagen über den "M." zu verwerten.