b) Die Gesuchsgegnerin hält dagegen, die von ihr lancierten beutellosen Staubsauger "M." seien für den Hausgebrauch entwickelt worden und nicht für das Labor. Es erstaune deshalb nicht, dass die "M." Staubsauger in einem "Test", der nach Vorgaben der Gesuchstellerin abgewickelt worden sei, andere Ergebnisse erzielten, als die Produkte der Gesuchstellerin. Insbesondere sei auch kein Haushaltstaub verwendet worden, sondern ein für vorliegende Zwecke nicht repräsentativer Laborprüfstaub, zumal der Laborprüfstaub DMT in erster Linie zum Zweck der Messung der Staubaufnahme und nicht der Saugleistung diene.